Ob Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen dürfen oder doppelt buchen und bilanzieren müssen, hängt von zwei Fragen ab: Wie groß ist Ihr Unternehmen, und sind Sie im Handelsregister eingetragen?
Steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO
Gewerbliche Unternehmer werden buchführungspflichtig, wenn sie im Wirtschaftsjahr mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erzielen. Die Pflicht beginnt aber nicht automatisch: Das Finanzamt teilt sie Ihnen mit, und sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das auf diese Mitteilung folgt. Bis dahin dürfen Sie bei der EÜR bleiben.
Kaufleute im Handelsregister
Sind Sie als eingetragener Kaufmann (e. K.) im Handelsregister eingetragen – freiwillig oder weil Ihr Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert –, sind Sie grundsätzlich nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung und Bilanz verpflichtet. Für kleine Einzelkaufleute gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung, die wir im Einzelfall prüfen.
Was sich mit der Bilanz ändert
Bei der Bilanz zählt nicht mehr der Zahlungsfluss, sondern wann ein Geschäftsvorfall wirtschaftlich entsteht. Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestände und Rückstellungen gehören zum Abschluss, eine Inventur wird nötig. Lexware Office (früher lexoffice) unterstützt die doppelte Buchführung; den Übergang von der EÜR zur Bilanz und den Jahresabschluss übernehmen wir.