Gebäudereinigungsleistungen sind in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG geregelt. Erbringen Sie sie an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt – typischerweise, wenn Sie im Subauftrag eines anderen Reinigungsunternehmens arbeiten –, geht die Steuerschuld auf Ihren Auftraggeber über. Sie rechnen netto ab und vermerken auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Der Nachweis: Bescheinigung USt 1 TG
Ob Ihr Auftraggeber selbst Gebäudereiniger im Sinne der Vorschrift ist, lässt sich in der Regel mit der Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts belegen. Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zu den Kundenunterlagen. Fehlt der Nachweis, sollte die Einordnung vor der ersten Rechnung geklärt werden. Die Bescheinigung ist befristet, ein Blick auf das Ablaufdatum lohnt sich.
Was zählt als Gebäudereinigung?
Dazu gehören insbesondere die Unterhaltsreinigung von Büros und Treppenhäusern, Glas- und Fensterreinigung sowie Fassadenreinigung. Nicht jede Reinigung fällt darunter: Bei der Reinigung von Inventar oder bei Zusatzleistungen wie Hausmeister- und Winterdienst kommt es auf den Einzelfall an. Viele Grundsätze ähneln den Regeln für Bauleistungen, die wir auf unserer Seite für Bauunternehmen erläutern.