Jeder Heilberuf hat eigene Abrechnungswege und eigene steuerliche Stolpersteine. Deshalb richten wir die Buchhaltung nicht nach Schema F ein, sondern nach der Art Ihrer Praxis oder Apotheke.
Steuerberater für Ärzte: KV-Abrechnung und Privatliquidation
Kassenärzte erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung laufende Abschlagszahlungen und nach Quartalsende die Abrechnung mit Restzahlung oder Verrechnung. Wir buchen Abschläge und Quartalsabrechnungen getrennt und gleichen sie mit den Zahlungseingängen ab, damit Honorarkürzungen oder Rückforderungen auffallen. Privatliquidationen laufen häufig über eine Abrechnungsstelle, die Honorare gesammelt auszahlt und Gebühren abzieht – auch diese Abrechnungen ordnen wir den Bankumsätzen zu. Bieten Sie Selbstzahlerleistungen an, prüfen wir, welche davon umsatzsteuerpflichtig sein können.
Steuerberater für Zahnärzte: Fremdlabor oder Eigenlabor
Zahnärzte rechnen ihre Kassenleistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, Privatleistungen direkt oder über eine Abrechnungsstelle. Steuerlich wichtig ist die Laborfrage: Rechnungen eines Fremdlabors gehen in Ihre steuerfreie Behandlung ein, die darin enthaltene Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar. Fertigen Sie Zahnersatz im eigenen Labor, sind diese Leistungen dagegen umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit dem ermäßigten Steuersatz. Dann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen nötig, und die Vorsteuer aus Laborkosten wird je nach Zuordnung ganz oder anteilig abziehbar. Wir trennen die Laborumsätze von Beginn an sauber in der Buchhaltung.
Steuerberater für Physiotherapeuten: Kassen, Privatpatienten, Selbstzahler
Physiotherapeuten rechnen Verordnungen mit den Krankenkassen ab, oft über ein Abrechnungszentrum, das Zahlungen gesammelt weiterleitet. Dazu kommen Zuzahlungen der Patienten, Privatrechnungen und Selbstzahlerangebote. Kurse oder Massagen ohne therapeutisches Ziel sowie der Verkauf von Hilfsmitteln oder Pflegeprodukten können umsatzsteuerpflichtig sein. Arbeiten freie Mitarbeiter in Ihrer Praxis, lohnt sich ein Blick auf deren Status, damit keine Scheinselbständigkeit entsteht.
Steuerberater für Apotheken: Warenwirtschaft, Kasse und Inventur
Apotheken sind gewerblich tätig. Sie zahlen Gewerbesteuer, ihre Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, und je nach Artikel gelten unterschiedliche Steuersätze. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 € beim Gewerbeertrag, und die Gewerbesteuer wird ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Kasse muss mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO arbeiten. Rezepte rechnen Apotheken über ein Rechenzentrum mit den Krankenkassen ab – diese Zahlungen gleichen wir ebenso ab wie Kasseneinnahmen und Großhandelsrechnungen. Zum Bilanzstichtag gehört eine Inventur des Warenbestands, die wir mit den Daten aus Ihrer Warenwirtschaft abstimmen.
Viele Gemeinsamkeiten mit anderen Katalogberufen finden Sie auch auf unserer Seite für Freiberufler.