Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Entscheidend sind das Verwandtschaftsverhältnis, aus dem sich Steuerklasse und Freibetrag ergeben, und der steuerliche Wert des Erwerbs. Was nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt, wird mit einem Steuersatz zwischen 7 % und 50 % besteuert.

Steuersätze nach § 19 ErbStG

  • Steuerklasse I: 7 % bis 30 %
  • Steuerklasse II: 15 % bis 43 %
  • Steuerklasse III: 30 % oder 50 %

Liegt der Erwerb knapp über einer Wertgrenze, sorgt der sogenannte Härteausgleich dafür, dass die Steuer nicht sprunghaft steigt. Der Rechner berücksichtigt ihn.

Zehn-Jahres-Zeitraum

Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer früh plant, kann Vermögen deshalb oft steuergünstig übertragen.

Bei Immobilien, Unternehmen und Beteiligungen ist die Bewertung entscheidend, und für Betriebsvermögen gibt es besondere Verschonungsregeln. Sprechen Sie uns dazu im Rahmen unserer Steuerberatung an – insbesondere bei Holding-Strukturen.